AGB & Widerrufsbelehrung

§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber* und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt werden.

 

§ 2 Auftragnehmer

Der Vertrag wird mit der im Impressum aufgeführten Person geschlossen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt im Fall der Auftragsweitergabe der oben benannte Auftragnehmer.

 

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Das Absenden des Buchungsformulars durch den Auftraggeber auf dieser Website gilt als verbindliche Buchung der Show und kann nicht mehr kostenfrei storniert werden. Die genauen Stornierungsbedingungen finden sich in § 14.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise der einzelnen Shows können beim Auftragnehmer angefragt werden.

Eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Honorars, werden mit Erhalt der Rechnung sofort fällig ohne Abzug. Der Bruttorechnungsbetrag ist vom Auftraggeber per Überweisung zu begleichen. Das restlichen 50 % der Gage sind vor Ort, vor Beginn der Show in Bar an den Auftragnehmer zu entrichten. Die Show findet ausschließlich nach kompletter Bezahlung statt.

Hält sich der Auftraggeber nicht an die vereinbarten Zahlungsbedingungen, wird die Show nicht durchgeführt. Das vereinbarte Auftrittshonorar wird jedoch zu 100 Prozent fällig und in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbedingungen finden sich in § 16.

 

§ 5 Auftrittsorte

a) Öffentliche Location

Findet die gebuchte Show in einer öffentlichen Location statt (Discotheke, Restaurant, Club, Bar oder Gaststätte), weist der Auftragnehmer darauf hin, dass der Auftraggeber im Voraus mit dem Betreiber abstimmen muss, dass dieser mit dem Stattfinden der Show in den Örtlichkeiten einverstanden ist. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet die Show gegebenenfalls bei der GEMA zu anzumelden und die dafür anfallenden Gebühren selbst zu entrichten.

b) Öffentlichkeit

Findet die gebuchte Show in der Öffentlichkeit statt, so weist der Auftragnehmer darauf hin, dass durch den Betreiber der Location bzw. durch den Auftraggeber vorab eine Genehmigung beim zuständigen Amt eingeholt werden muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Show bei der GEMA anzumelden und die dafür anfallenden Gebühren selbst zu entrichten.

Sollte es zu einer Stornierung seitens des Auftraggebers aufgrund einer nichterhaltenen Genehmigung kommen, so gelten die Stornierungsbedingungen des § 14.

Bildmaterial für Plakat- und Flyerwerbung kann auf Anfrage durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden. Die Freigabe dieses Materials gilt einmalig und ausschließlich für den gebuchten Auftritt. Auf Anfrage kann gegen Gebühr auch ein erweitertes Nutzungsrecht beantragt werden. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen das Urheberrecht und werden strafrechtlich verfolgt.

c) Wechsel des Auftrittsortes

Die Bestimmungen zum Wechsel des Auftrittsortes sind in §6 b) geregelt.

 

§ 6 Verpflichtungen des Auftraggebers

a) Erreichbarkeit am Tag der Show

Der Auftraggeber muss am Auftrittstag ganztägig auf dem Handy erreichbar sein. Zur Abwicklung und Absprache der Show erfolgt ein Anruf durch den Auftragnehmer am Tag vor der Show. Hier werden alle Einzelheiten noch einmal besprochen und die Auftrittszeit des Auftragnehmers mitgeteilt. Am Tag der Show muss dringend darauf geachtet werden, dass der Auftraggeber zu erreichen ist. Sollte dieses nicht gewährleistet werden können, ist der Auftraggeber verpflichtet, noch eine zusätzliche, erreichbare Nummer angeben.

b) Wechsel des Auftrittsortes

Falls es zu einem Wechsel des Auftrittsortes kommen sollte, ist folgendes zu beachten:

1. Soll die Show in derselben Stadt, nur in einer anderen Örtlichkeit stattfinden, muss dies dem Auftragnehmer unverzüglich nach bekannt werden, spätestens jedoch 24 Stunden vor der Show, gemeldet werden.

2. Soll die Show in einer anderen als zuvor vereinbarter Stadt stattfinden, muss dies dem Auftragnehmer unverzüglich nach bekannt werden, spätestens jedoch eine Woche vor der Show, gemeldet werden.

Ist es dem Auftragnehmer nicht möglich die Show nach dem Ortswechsel durchzuführen, so wird dieser dem Auftraggeber einen Ersatztermin nennen. Hierfür gelten die Bedingungen für Ersatztermine in § 15. Eine Stornierung seitens des Auftraggebers ist nicht möglich.

c) Genaue Bezeichnung des Auftrittsortes

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die komplette Adresse des Auftrittsortes mitteilen. Findet die Show an einer Adresse statt, welche keinen Straßennamen hat, so sind die Koordinaten sowie eine Anfahrtsbeschreibung bzw. Anfahrtsskizze anzugeben. Sollte es zu einer nicht Auffindbarkeit es Auftrittsortes innerhalb von 15 Minuten kommen und der Auftragnehmer aufgrund des Nichtauffindens nicht in der Lage sein, die Show durchführen zu können, so sind 100 Prozent des vereinbarten Auftrittshonorars an den Auftragnehmer zu entrichten.

 

§ 7 Jugendschutz

Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Zutritt zur Show nur Erwachsenen Personen, ab 18 Jahren gestattet wird. Hierfür ist der Auftraggeber alleine verantwortlich. Etwaige Schadensersatzansprüche oder Anzeigen gegen den Auftragnehmer wegen Verletzung des Jugendschutzgesetzes sind somit generell ausgeschlossen.

 

§ 8 Gegebenheiten am Auftrittsort

Um einen reibungslosen Showablauf zu gewährleisten, muss vom Auftraggeber am Auftrittsort folgendes zur Verfügung gestellt werden:

1. ein Raum zum Umziehen;

2. ein gewöhnlicher Stuhl mit Rückenlehne ohne seitliche Armlehnen und ohne Rollen;

3. eine Auftrittsfläche von mindestens 2x3 Metern;

4. eine Stereo-Anlage bzw. CD-Spieler, der CD`s im gewöhnlichen Audio Format abspielt (kein MP3) oder die Möglichkeit einen USB-Stick anzuschließen.

Alkoholfreie Getränke sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dies gilt speziell bei Aufträgen, die für mehrere Stunden angesetzt sind.

In den Wintermonaten ist darauf zu achten, dass die Raumtemperatur nicht weniger als 18 Grad beträgt. Shows, die in Wintermonaten stattfinden, müssen grundsätzlich in beheizten Räumlichkeiten und nicht im Freien stattfinden. Bei unzumutbaren Umständen, die nicht innerhalb von 10 Minuten geklärt werden können, ist eine Durchführung der Show nicht möglich. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet 100 Prozent des vereinbarten Auftrittshonorars an den Auftragnehmer zu entrichten.

In den Sommermonaten kann eine Show grundsätzlich auch im Freien gebucht werden. Falls es durch Wetterumschwung zu Regen oder Temperaturstürzen kommen sollte, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, eine geeignete Ersatzlokation zu suchen, da unter diesen Umständen die Show nicht im Freien stattfinden kann. Eine Stornierungen ist unter in diesen Fällen nicht möglich. Ist eine Durchführung der Show unter den gegebenen Umständen nicht möglich und hat der Auftraggeber keine geeignete Ersatzlokation organisiert, so ist der Auftraggeber verpflichtet 100 Prozent des vereinbarten Auftrittshonorars an den Auftragnehmer zu entrichten.

 

§ 9 Sicherheit des Auftragnehmers

Der Auftraggeber ist für die Sicherheit des Auftragnehmers verantwortlich. Er muss gegebenenfalls durch geeignetes Personal für die Absicherung des Auftragnehmers gegen Übergriffe, unsittlichen Handlungen oder anderen Übergriffen von Gästen oder anderen Personen vor, während und nach der Show sorgen. Schäden oder Verletzungen, die durch Übergriffe von Gästen oder anderen Personen entstehen, werden vom Auftragnehmer zur Anzeige gebracht.

Der Auftraggeber haftet ebenfalls für Sachschäden am Eigentum des Auftragnehmers. Hierzu zählen insbesondere Beschädigungen oder Diebstahl am Eigentum des Auftragnehmers. Kommt es beim Auftragnehmer zu solchen Sachschäden, so ist der Auftraggeber gegen Vorlage einer Rechnung verpflichtet, die Neuanschaffung der beschädigten oder gestohlenen Sache zu bezahlen. Dieser Betrag ist unverzüglich nach Vorlage der Rechnung durch den Auftraggeber zu begleichen.

 

§ 10 Allgemeine Hinweise zur Show

a) Unerlaubtes und unaufgefordertes Anfassen des Auftragnehmers vor, während und nach der Show ist ausdrücklich untersagt.

b) Das Fotografieren während der Show ist nach Absprache mit dem Auftragnehmer für den privaten Gebrauch gestattet. Videoaufnahmen und Veröffentlichungen von Fotografien sind ausdrücklich untersagt. Der Auftragnehmer behält sich vor in einem dieser Fälle rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber einzuleiten.

c) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass von ihm während der Show erstelltes Bild- und Videomaterial in den sozialen Netzwerken des Auftragnehmers (u.a. Facebook, Instagram) veröffentlicht werden kann. Die Einwilligung der beteiligten Personen wird vom Auftragnehmer mündliche erfragt und kann durch Mitteilung an den Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.

 

§ 11 Unvorhersehbare Ereignisse

Gelegentlich kann es zu unvorhersehbaren Ereignissen wie Straßensperrungen, Polizeikontrollen, Unfällen, Umleitungen, Schneefällen, Eisglätte oder Ähnliches kommen, die nicht im Machtbereich des Auftragnehmers liegen. Sollte es aufgrund eines solchen unvorhersehbaren Ereignis zu ungewollten Verspätungen des Auftragnehmers kommen, so gesteht der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Toleranzspanne von +/- einer Stunde zu. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer telefonisch informiert und auf dem Laufenden gehalten. Sollte die Toleranzspanne von +/- einer Stunde überschritten werden, kann die Show entweder auf einem anderen Termin verlegt oder storniert werden. Die Bedingungen für Ersatztermine sind in § 15 geregelt. Bei einer Stornierung durch den Auftragnehmer entstehen für den Auftraggeber keine Stornierungskosten. Eine automatische Stornierung findet in keinem Fall statt.

 

§ 12 Pandemie und vorübergehende Gesetzesänderungen (Empfehlungen)

Bei einer verbindlichen Buchung während oder einer zu erwartenden bzw. in den Medien angekündigten bevorstehenden Pandemie o. ä. trägt der Auftraggeber im Falle einer Stornierung die volle vereinbarte Gage. Die in § 14 genannten Stornierungsbedingungen finden hier ausdrücklich keine Anwendung. Es ist Aufgabe und Pflicht des Auftraggebers sich über die während der Pandemie bestehende bzw. im Falle einer angekündigten Pandemie bevorstehenden Gesetzesauflagen und Gesetzgebungen zu informieren und auseinander zu setzen. Hierfür stehen die Webseiten der staatlichen/behördlichen Informationszentren zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, die behördlich/gesetzlich vorgegebenen Vorsichtsmaßnahmen und Auflagen im vollen Umfang zu treffen und entsprechend umzusetzen. Bei nicht ordnungsgemäßer Einhaltung bzw. Umsetzung der Vorsichtsmaßnahmen und Auflagen ist der Künstler/in ausdrücklich berechtigt, die Buchung nicht anzutreten. In diesem Fall kann der Künstler/in aufgrund Nichteinhaltung der Vorsichtsmaßnahmen und Auflagen die vereinbarte Gage in voller Höhe verlangen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Gäste, den Künstler/in sowie sich selbst mit entsprechenden Vorkehrungen zu schützen; hierzu zählen z. B. der vorgeschriebene Mindestabstand, Maskenpflicht, das Stellen von ausreichend Desinfektionsmittel sowie die weiteren durch Bund und Länder vorgegebenen Maßnahmen/Auflagen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Einverständnis jeden Gastes zur bevorstehenden Showeinlage einzuholen. Erteilt einer der Gäste seine Zustimmung nicht oder sieht seine Gesundheit in Gefahr, da er z. B. zur Risikogruppe gehört, wird dieser von der Showeinlage ausgeschlossen.

 

§ 13 Verhinderungen seitens des Auftragnehmers

a) Verhinderung des Auftragnehmers

Sollte der Auftragnehmer am Tag der Show persönlich verhindert sein, so ist dieser nach Information des Auftraggebers berechtigt, eine Ersatzperson für die Durchführung der Show zu stellen. Sollte durch den Auftragnehmer keine Ersatzperson für die Durchführung der Show gestellt werden können, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Show auf einen anderen Termin zu verschieben oder diese zu stornieren. Die Bedingungen für Ersatztermine sind in § 15 geregelt. Bei einer Stornierung durch den Auftragnehmer entstehen für den Auftraggeber keine Stornierungskosten. Ein Recht auf Stornierung des Auftrags seitens des Auftraggebers wird in einem solchen Fall nicht eingeräumt.

b) Showoutfit

Der Auftragnehmer bietet verschiedene Shows mit unterschiedlichen Showoutfits an. Sollte das gebuchte Showoutfit aus nicht in der Hand des Aufragnehmers liegenden Gründen (beispielsweise Verschmutzung des Outfits, Beschädigung, Reinigung etc.) am Tag der gebuchten Show nicht zur Verfügung stehen, so wird die gebuchte Show, nach Information des Auftraggebers, in einem anderen Showoutfit durchgeführt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall kein Recht die Show kostenfrei zu stornieren. Sollte es zu einer Stornierung seitens des Auftraggebers kommen, so gelten die Stornierungsbedingungen des § 14.

 

§ 14 Stornierungsbedingungen

a) Stornierungskosten

Nach Vertragsschluss ist eine kostenlose Stornierung der Show nicht mehr möglich. Die Gebühren für die Stornierung sind wie folgt gestaffelt:

- Bei Stornierung der Show bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin sind 30 % des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber zu bezahlen.

- Bei einer Stornierung der Show ab dem 30. bis zum 15. Tag sind 50 % des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber zu bezahlen.

- Bei einer Stornierung der Show ab dem 14. bis 7. Tag sind 70 % des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber zu bezahlen.

- Bei einer Stornierung der Show ab dem 6. Tag sind 100 % des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber zu bezahlen.

b) Doppelbuchung

Sollte der Auftraggeber irrtümlicher Weise eine Doppelbuchung bei einem weiteren Anbieter getätigt haben, ist dies sein Risiko und führt trotzdem zur Zahlung des gesamten Auftrittshonorars ohne jeglicher Abzüge.

c) Rücknahme der Stornierung

Eine Rücknahme der Stornierung ist nicht möglich. Es fallen in jedem Fall die in a) aufgeführten Stornierungskosten an. Sollte der Auftraggeber die Buchung nach der Stornierung doch aufrecht erhalten wollen, so fallen die in a) genannten Stornierungskosten an und der Auftraggeber muss in diesem Fall eine neue Buchung vornehmen.

d) Verhinderung des Auftraggebers

Im Falle einer Verhinderung des Auftraggebers durch Unfall oder Krankheit muss ein schriftlicher Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes erfolgen, so dass ein Ersatztermin festgelegt werden kann. Die Verhinderung muss in jedem Falle in Textform erfolgen. Ein Ersatztermin findet binnen zwei Wochen nach Genesung des Auftraggebers statt. Kann innerhalb dieser zwei Wochen, ohne Verschulden des Auftragnehmers, kein Ersatztermin stattfinden, wird eine Stornierungsgebühr von 100 Prozent des Auftrittshonorars fällig. Die weiteren Bedingungen für die Festlegungen eines Ersatztermins finden sich in § 15 dieser Vereinbarung.

 

§ 15 Ersatztermin

Kann eine Show aus einem der oben genannten Gründe nicht am gebuchten Termin stattfinden, so kann ein Ersatztermin festgelegt werden. Aufgrund der Buchungslage ist beim Ersatztermin keine komplett freie Wahl des Auftraggebers möglich. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber drei Ersatztermine zur Wahl, zwischen denen sich der Auftraggeber entscheiden kann. Wählt der Auftraggeber keinen der angebotenen Ersatztermine aus, so wird eine Stornierungsgebühr von 100 Prozent des Auftrittshonorars fällig.

 

§ 16 Rechnungsbedingungen

Der fällige Rechnungsbetrag wird mit Erhalt der Rechnung sofort fällig ohne Abzug. Bei nichterfolgter Zahlung wird dem Auftraggeber eine Mahnung zugestellt. Für diese Mahnung berechnet der Auftragnehmer eine Mahngebühr von 2,50 Euro sowie eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro. Sollte eine zweite Mahnung notwendig sein, so fallen zusätzlich eine Mahngebühr von 15,00 Euro, eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro sowie Verzugszinsen an.

 

§ 17 Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

 

Widerrufsbelehrung

Hinweis auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB

Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Der Kunde kann daher die auf die Buchung eines Künstlers gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen. Damit ist die Buchung eines Künstlers rechtlich bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung.

  

* Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.